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Urteil: Genehmigung Balkon-Solaranlage

Solaranlagen für den Balkon senken die Stromkosten von Mietern. Das dachte sich auch eine findige Mieterin und montierte sich eine Balkonsolaranlage. Daraufhin kam es zum Streit mit der Vermieterin. Das folgende Gerichtsurteil zeigt, dass Vermieter die Zustimmung zur Installation einer Solarstromanlage nicht ohne Weiteres verweigern können.

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Wenn Mieter Stromkosten sparen wollen, dann können sie in eine Balkon-Solaranlage investieren. Für die Installation der Solarstromanlage benötigen sie allerdings die Genehmigung des Vermieters. Denn die Anlageninstallation sowie das Einspeisen des erzeugten Stroms in das Stromnetz sind mit baulichen Veränderungen verbunden.

Allerdings darf der Vermieter nicht ohne Weiteres die Zustimmung verweigern. Das stellte jüngst das Amtsgericht Stuttgart in einem Gerichtsurteil klar. Der Mieter habe ein berechtigtes Interesse daran, seine Nebenkosten zu senken und die Gewinnung von Solarstrom sei politisch erwünscht.

Die Balkon-Solaranlage ist genehmigungsfrei

Im verhandelten Fall (AZ 37 C 2283/20) hatten die Mieter gegen den Wunsch der Vermieterin eine Solaranlage installiert. Zuvor hatten sie die Vermieterin mehrfach, allerdings ohne Erfolg, um Zustimmung gebeten. Die Mieter meldeten die Anlage beim Netzbetreiber an und schlossen eine private Haftpflichtversicherung zur Absicherung ab.

Daraufhin verlangte die Vermieterin die Beseitigung der Balkon-Solaranlage. Die Anfrage bei einem Mitarbeiter der Landeshauptstadt Stuttgart im zuständigen Amt für Stadtplanung und Wohnen bestätigte jedoch die Genehmigungsfreiheit der Anlage. Daraufhin besichtigte die Vermieterin die Anlage mit einem von ihr hinzugezogenen Elektromeister.

Vermieterin verlangt Rückbau der Balkon-Solaranlage

Die Klägerin behauptete nach der gemeinsamen Begehung, die Anlage sei laienhaft und zudem gefährlich montiert. Sie sei weder wind- noch brandsicher und habe zahlreiche Mängel, die sie wie folgt aufführte:

  • Die Einspeiseleistung der PV-Module sei nicht bekannt und gekennzeichnet
  • Der Gleichrichter sei in einer Umhüllung, die in ihrer Beschaffenheit nicht zur Anlage passen würde
  • Die PV-Module seien lediglich an die Holzkonstruktion angelehnt und nicht am Gebäude fixiert
  • Einspeisung der erzeugten Spannung erfolge über eingeschalteten Lichtschalter für die Balkonbeleuchtung
  • Die Leitungsverlegung des zweiten PV-Moduls sei offen und unter dem Bodenbelag des Balkons, sowie eingeklemmt unter dem Abtropfblech der Balkontüre
  • Eine sekundäre Leitung sei nicht in vorschriftskonform ausgeführt und verlegt
  • Eine Anlagentrennung über Schalter oder Stecker sei nicht vorhanden
  • Der vorhandene Werkszähler sei ohne Rücklaufsperre, entgegen TAB der EnBW und VDE-AR4105

Alls dann verlangte die Vermieterin die auf dem Balkon der Wohnung im Obergeschoss des Hauses angebrachte Solaranlage zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Das Gericht stellt Recht des Mieters auf Zustimmung fest

Das Gericht wies diese Klage ab. Entscheidend sei, dass die Installation fachmännisch durchgeführt wurde und die Anlage optisch nicht störe. Ein Eingriff in die Bausubstanz lag nicht vor.

Darüberhinaus entschied es bemerkenswerterweise. dass ein Wohnungsmieter einen grundsätzlichen Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Solaranlage auf dem Balkon habe. Vorraussetzung dafür sei, das dies baurechtlich zulässig und optisch nicht störend erfolge. Zudem solle die Solaranlage auf dem Balkon leicht rückbaubar und fachmännisch installiert sein.